Sprinkle gegen Blue Ridge Jail Authority

GLEN CONRAD, Bezirksrichter

Der Kläger, David Frank Sprinkle, ein Insasse aus Virginia, der als Einzelperson vorgeht, reichte diese Bürgerrechtsklage gemäß 42 U.S.C. § 1983 ein. Nach Prüfung der Klage kommt das Gericht zu dem Schluss, dass der Kläger keinen Anspruch geltend gemacht hat, auf den Rechtsschutz gewährt werden kann. Daher wird das Gericht die Klage gemäß 28 U.S.C. § 1915A(b)(1) abweisen.

Dieses Gesetz sieht vor, dass das Gericht eine Klage so schnell wie möglich abweist, wenn es feststellt, dass sie unseriös oder böswillig ist oder keinen Anspruch geltend macht, für den Rechtsschutz gewährt werden kann. 28 U.S.C. § 1915A(b)(1).

Hintergrund

Sprinkle ist derzeit im Bedford County Adult Detention Center inhaftiert. Zuvor war er im Lynchburg Adult Detention Center und im Campbell County Adult Detention Center inhaftiert. Alle drei Gefängnisse werden von der Blue Ridge Regional Jail Authority betrieben.

In seiner ersten Klage behauptet Sprinkle, dass er während seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt in Lynchburg unzureichend medizinisch versorgt worden sei. Sprinkle behauptet insbesondere, dass Dr. Dobyns ihm mitgeteilt habe, dass seine Nierenerkrankung „nicht so ernst“ sei, ohne Sprinkles Krankengeschichte ordnungsgemäß zu überprüfen. Sprinkle behauptet auch, dass Dr. Dobyns, Dr. Hutchison und Krankenschwester White ihm seine Medikamente abgesetzt und beschlossen hätten, ihm nur noch Motrin gegen Knöchelschmerzen zu geben. Schließlich behauptet Sprinkle, dass Dr. Hutchison Praktiken anwandte, die „seine eigenen Skrupel und sein Gewissen verletzen“, indem er Sprinkles Akte nicht ordnungsgemäß aktualisierte und auf ein Schreiben von Sprinkle nicht reagierte.

In seiner zweiten Klage behauptet Sprinkle, dass er am 9. Februar 2006 im Campbell County Adult Detention Center von dem Justizvollzugsbeamten Fitch bedroht wurde. Sprinkle behauptet, er habe Fitch gebeten, ihm ein Formular für die Anforderung von Insassen auszuhändigen, damit er eine zusätzliche Decke beantragen könne. Daraufhin soll Fitch gesagt haben: „Schreiben Sie weiter Anträge an den medizinischen Dienst und Sie werden sehen, was mit Ihnen passieren wird. Machen Sie einfach weiter. Es wird nicht gut sein.“

Sprinkles Beschwerde wurde am 8. Juni 2006 unter Vorbehalt eingereicht. In der Anordnung zur bedingten Einreichung wurde Sprinkle die Möglichkeit eingeräumt, seine Klage innerhalb von zwanzig Tagen zu ändern, um genauere Informationen über seine medizinischen Probleme und die Handlungen der einzelnen Beklagten aufzunehmen. Außerdem wurde Sprinkle angewiesen, einen Bericht über das Häftlingskonto vorzulegen. Obwohl Sprinkle den Bericht über das Häftlingskonto inzwischen vorgelegt hat, hat er keinen Antrag auf Änderung gestellt und auch sonst keine zusätzlichen Tatsachenbehauptungen aufgestellt.

Diskussion

Um einen Anspruch nach § 1983 geltend zu machen, muss ein Kläger Tatsachen vortragen, die ausreichen, um festzustellen, dass ihm Rechte vorenthalten wurden, die durch die Verfassung oder die Gesetze der Vereinigten Staaten garantiert sind, und dass diese Vorenthaltung auf ein Verhalten zurückzuführen ist, das von einer Person begangen wurde, die unter dem Deckmantel des staatlichen Rechts handelt. West v. Atkins, 487 U.S. 42, 48 (1988). Nach Prüfung der Behauptungen von Sprinkle kommt das Gericht zu dem Schluss, dass er keinen Anspruch gegen einen der genannten Beklagten geltend gemacht hat.

Das Gericht stellt fest, dass der Kläger die Blue Ridge Regional Jail Authority als Beklagte genannt hat. Da die Justizvollzugsbehörde jedoch keine „Person“ ist, die nach § 1983 verklagt werden kann, müssen alle Ansprüche gegen die Justizvollzugsbehörde abgewiesen werden. Siehe Will v. Michigan Dept of State Police, 491 U.S. 58, 71 (1989).

A. Medizinische Beklagte

Es ist allgemein anerkannt, dass Gefängnisbeamte das Recht eines Insassen auf Freiheit von grausamer und ungewöhnlicher Bestrafung nach dem Achten Verfassungszusatz verletzen können, wenn die Beamten mit „vorsätzlicher Gleichgültigkeit“ gegenüber den „ernsthaften medizinischen Bedürfnissen“ des Insassen handeln. Estelle v. Gamble, 429 U.S. 97, 104 (1976). Der Test für vorsätzliche Gleichgültigkeit beinhaltet sowohl eine objektive als auch eine subjektive Komponente. Der angebliche Mangel muss objektiv „hinreichend schwerwiegend“ sein, und die Beamten müssen von einem übermäßigen Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit des Häftlings wissen und dieses ignorieren. Farmer v. Brennan, 511 U.S. 825, 834-837 (1994). Versehentlich unterlassene Behandlungen, fahrlässige Diagnosen und ärztliche Kunstfehler stellen keine verfassungsmäßigen Rechtsverletzungen dar. Estelle, 429 U.S., S. 105-06. Ebenso unterliegen Fragen der medizinischen Beurteilung nicht der gerichtlichen Überprüfung, Russell v. Sheffer, 528 F.2d 318, 319 (4th Cir. 1975), und Meinungsverschiedenheiten zwischen einem Insassen und einem Arzt über die ordnungsgemäße medizinische Versorgung des Insassen begründen keinen Anspruch nach § 1983, es sei denn, es werden außergewöhnliche Umstände geltend gemacht. Wright v. Collins, 766 F.2d 841, 849 (4th Cir. 1985).

In Anwendung dieser Grundsätze kommt das Gericht zu dem Schluss, dass die Behauptungen von Sprinkle keinen Anspruch gegen die medizinischen Beklagten begründen. Sprinkle behauptet nicht, dass er unter den schädlichen Auswirkungen der Art und Weise leidet, in der Dr. Dobyns seine Nierenerkrankung behandelt hat. Auch wenn Sprinkle mit der Meinung von Dr. Dobyns über die Schwere der Krankheit oder mit der Entscheidung der beklagten Ärzte, ihm Motrin gegen seine Knöchelschmerzen zu geben, nicht einverstanden ist, begründen solche Meinungsverschiedenheiten keinen Anspruch auf absichtliche Gleichgültigkeit (siehe Russell, 528 F.2d bei 319; Wright, 766 F.2d bei 849). Auch die Behauptung des Klägers, dass Dr. Hutchison seine Akte nicht angemessen aktualisiert oder auf sein Schreiben nicht geantwortet hat, impliziert allenfalls Fahrlässigkeit, die nach § 1983 nicht einklagbar ist. Siehe Estelle, 429 U.S. at 105-106.

B. Justizvollzugsbeamter Fitch

Das Gericht kommt auch zu dem Schluss, dass der Kläger keinen Anspruch gegen den Justizvollzugsbeamten Fitch geltend gemacht hat. Obwohl die Drohungen von Fitch unprofessionell und unangemessen sein mögen, begründen bloße Drohungen oder Belästigungen durch Gefängnisbeamte keinen anerkennbaren Anspruch nach § 1983. Siehe Collins v. Cundy, 603 F.2d 825, 827 (10th Cir. 1979).

Schlussfolgerung

Aus den genannten Gründen wird das Gericht die Klage des Klägers gemäß 28 U.S.C. § 1915A(b)(1) ohne Vorurteil abweisen, da kein Anspruch geltend gemacht wurde, auf den Rechtsschutz gewährt werden kann. Der Gerichtsschreiber wird angewiesen, beglaubigte Kopien dieser Memorandum Opinion und des dazugehörigen Beschlusses an den Kläger und die Prozessbevollmächtigten der Beklagten, soweit bekannt, zu senden.

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