BANKRUPTCY: Ablehnung oder Übernahme vollstreckbarer Verträge nach 11 U.S.C. § 365

The Lawletter Vol 41 No 7

Anne Hemenway-Senior Attorney, National Legal Research Group

Ein persönlicher Dienstleistungsvertrag, z.B. zwischen einem Künstler und einem Manager oder zwischen einer Musikgruppe und einer Plattenfirma, kann nach dem U.S. Bankruptcy Code abgelehnt oder übernommen werden. Im Allgemeinen werden solche Management- oder Werbeverträge als vollstreckbare Verträge gemäß 11 U.S.C. § 365(a) betrachtet. Ein vollstreckbarer Vertrag gemäß § 365 ist nicht speziell definiert, aber der Begriff bezieht sich im Allgemeinen auf einen Vertrag, dessen Erfüllung sowohl vom Schuldner als auch von der Vertragspartei geschuldet wird. In re Gen. Datacomm Indus., 407 F.3d 616 (3d Cir. 2005). Die Definition von Professor Vern Countryman in Executory Contracts in Bankruptcy: Part I, 57 Minn. L. Rev. 439, 460 (1973), gilt als die endgültige Definition eines vollstreckbaren Vertrages.

Ein Treuhänder oder ein Schuldner in Besitz hat das Recht, vollstreckbare Verträge gemäß § 365 innerhalb der in § 365(d) festgelegten Fristen zu übernehmen oder abzulehnen, aber die Vereinbarung bleibt bis zum tatsächlichen Akt der Übernahme oder Ablehnung in Kraft. In re Nat’l Steel Corp., 316 B.R. 287 (Bankr. N.D. Ill. 2004). Wird ein persönlicher Dienstleistungsvertrag abgelehnt, so gilt er gemäß § 365(g) ab dem Datum, das dem Datum der Einreichung des Konkursantrags unmittelbar vorausgeht, als gebrochen.

Der Code besagt jedoch, dass ein persönlicher Dienstleistungsvertrag nicht ohne die Zustimmung aller Parteien übernommen oder abgetreten werden kann. Siehe 11 U.S.C. § 365(c); In re Taylor, 913 F.2d 102 (3d Cir. 1990). Die Übernahme oder Ablehnung eines vollstreckbaren Vertrags, einschließlich persönlicher Dienstleistungsverträge, bezieht sich nur auf die vertraglichen Verpflichtungen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags noch nicht erfüllt sind. In re Phila. News., LLC, 424 B.R. 178 (Bankr. E.D. Pa. 2010). In der Rechtssache Taylor bestätigte das Berufungsgericht, dass der Musikverlagsvertrag, den der Schuldner mit Delightful Music, Ltd. geschlossen hatte, ein vollstreckbarer Vertrag war und dass der Schuldner in Besitz diesen nach § 365 ablehnen konnte. Die Ablehnung würde sich jedoch nur auf die Aspekte des vollstreckbaren Vertrags beziehen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Chapter 11-Antrags noch nicht erfüllt waren. Jegliche Nichterfüllung des Vertrags über Dienstleistungen des Schuldners vor der Antragstellung würde zu einem Vermögenswert des Nachlasses werden.

In In re Ortiz, 400 B.R. 755 (C.D. Cal. 2009), lehnte der Chapter 7-Treuhänder einen Werbevertrag ab, der vor der Antragstellung vom Schuldner, einem Profiboxer, und einem Boxpromoter abgeschlossen wurde. Der Werbevertrag wurde als vollstreckbarer Vertrag gemäß § 365 angesehen. Das Gericht befand, dass die Ablehnung ordnungsgemäß war und dass sie gemäß dem Gesetz einen Verstoß gegen den Werbevertrag vor dem Konkurs darstellte. Wichtig ist jedoch, dass das Gericht die Auffassung des Konkursgerichts aufhob, wonach die Ablehnung einer vollständigen Beendigung des Vertrags gleichkam. Stattdessen stellte das Gericht fest, dass die Ablehnung nicht notwendigerweise den Vertrag zum Erlöschen bringt oder die angemessenen Rechte des Nichtschuldners aus dem Vertrag beseitigt.

Gemäß § 365(a) kann ein Künstler, der einen Antrag auf Reorganisation stellt, als Schuldner im Besitz einen ungünstigen und kostspieligen Managementvertrag als Teil der Initiative des Künstlers zum Neustart ablehnen. Nach Chapter 7 darf ein Treuhänder einen persönlichen Dienstleistungsvertrag nicht ohne die Zustimmung des Künstlers übernehmen. Im Falle einer Ablehnung sollte sich der Künstler/Schuldner jedoch darüber im Klaren sein, dass die Ablehnung nicht gleichbedeutend mit einem Erlöschen der Vereinbarung sein darf und dass die andere Partei möglicherweise einige Rechte aus der Vereinbarung behält.

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